Genehmigung zum Baumfällen: Wann Sie eine brauchen — und wann nicht
Die kurze, für viele beruhigende Antwort: In den meisten Bundesländern dürfen Sie einen „normalen" Gartenbaum ohne jede Behörde fällen. Die Ausnahme: Ihr Baum ist „geschützt" — und ob er das ist, entscheidet nicht der Bund, sondern Ihre Stadt oder Gemeinde.
Das deutsche System in 3 Ebenen
- Bundesrecht (Naturschutz): Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schützt keine konkreten Gartenbäume, aber zwei Dinge: die Zeit (Schonfristen, s. u.) und Horst-/Brutstätten (§ 44). Unabhängig davon, wer den Baum besitzt.
- Landesrecht: Manche Bundesländer haben eigene Baumschutzverordnungen (bekannt v. a. die Stadtstaaten). In den meisten Flächenländern liegt Baumschutz bei den Kommunen.
- Kommunale Baumschutzsatzungen: Das ist der entscheidende Ort. Ihre Stadt legt fest, ab welchem Stammumfang ein Baum „geschützt" ist — üblich sind 60–80 cm Umfang, gemessen in 1 m Höhe. Manche Satzungen schützen auch Alleen, Straßenbäume oder ganze Gebiete.
Messen Sie den Stammumfang in Brust- bzw. 1 m Höhe (einfaches Maßband). Unterhalb der örtlichen Schutzgrenze (meist 60–80 cm) gilt der Baum in den allermeisten Fällen als nicht geschützt — vorausgesetzt, Ihre Gemeinde hat nicht mehr geregelt. Eine 5-minütige Anfrage beim Umweltamt schafft Gewissheit.
Regeln in den Bundesländern
Die folgende Tabelle ordnet — ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Baumschutz ist fließend; Satzungen ändern sich. Verlässlich ist immer nur die aktuelle Satzung Ihrer Gemeinde.
| Bundesland | Typische Regelung | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Berlin | Landesweite Baumschutzverordnung: Laubbäume i. d. R. ab 60 cm Stammumfang (1 m Höhe) geschützt; Alleen- und Straßenbäume separat | Genehmigung beim Grünflächenamt; Fällung oft nur mit Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung |
| Hamburg | Landesbaumschutzverordnung: geschützte Baumarten nach Katalog, je nach Lage und Stärke | Baumfällanzeige/-genehmigung bei der Behörde für Umwelt und Klima |
| Bremen | Landesbaumschutzverordnung mit geschützten Bäumen nach Katalog | Stadtgrün Bremen fragen |
| NRW | Kein Landesschutz für Einzelbäume; sehr viele kommunale Baumschutzsatzungen, üblich 80 cm Umfang | Pflicht: Satzung der eigenen Stadt prüfen (z. B. Köln, Düsseldorf, Münster haben eigene) |
| Baden-Württemberg | Kommunale Satzungen, v. a. in Städten; dazu Landeswaldgesetz für Waldflächen | Im Siedlungsbereich oft schutzfrei, im Außenbereich strenger |
| Bayern | Kaum flächendeckender Baumschutz; nur einzelne kommunale Satzungen | Aber: Artenschutz & Waldrecht gelten überall |
| Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland | Überwiegend kommunale Satzungen, Landesnaturschutzgesetze als Rahmen | Im Zweifel Gemeinde/Umweltamt fragen |
| Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern | Eher ländlich geprägt: Baumschutz selten, aber Wald-, Artenschutz- und Bauordnungsrecht zu beachten | Außenbereich & Wald: Forstamt einbinden |
Stand Oktober 2026; Regelungen können sich ändern. Diese Tabelle ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.
Wann Bäume meist ausgenommen sind
Fast alle Baumschutzsatzungen haben Ausnahmen. Typisch:
- Obstbäume (meist alle: Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume — oft ausgenommen vom Baumschutz, aber nicht vom Artenschutz),
- krankhafte oder toten Bäume — Achtung: „krank" muss meist amtlich festgestellt sein, ein Baumarzt-Gutachten kann nötig sein,
- gesetzlich stark wachsende Nadelgehölze wie Thuja, Fichte, Kiefer — je nach Satzung ausdrücklich nicht geschützt,
- Gefahr im Verzug: akut drohende Gefahr berechtigt zur sofortigen Maßnahme (ausführlich im Kapitel Notfall) — dokumentieren Sie die Gefahr mit Fotos und Zeugen.
Zeitliche Schonfristen (§ 39 BNatSchG)
Vom 1. März bis 30. September gilt bundesweit: Hecken, lebende Zäune und Gebüsche dürfen nicht radikal „auf den Stock gesetzt" werden. Für Bäume heißt das in der Praxis: Radierale Rückschnitte und Fällungen mit Störung von Nist-, Brut- oder Wohnstätten sind tabu (§ 44 BNatSchG: geschützte Arten, z. B. Vögel, Fledermäuse, Siebenschläfer).
Ausnahme: schonender Formschnitt und Formschnitte zur Gesunderhaltung sind auch im Sommer erlaubt. Wer im Sommer fällen muss, braucht in der Regel eine naturschutzrechtliche Ausnahme — oder den Nachweis, dass kein Tier den Baum bewohnt.
Laubbäume fällen: Oktober bis Februar. Nadelbäume (Fichte, Kiefer) ohnehin am besten im Winter. Damit sind Artenschutz und Holznutzung fast immer im grünen Bereich — Details im Kapitel Zeitpunkt & Saison.
Genehmigung beantragen: So geht's
- Zuständige Stelle finden: Umweltamt, Grünflächenamt oder Untere Naturschutzbehörde Ihrer Stadt/Gemeinde. Der Anruf beim Rathaus reicht als erster Schritt.
- Antrag stellen (meist Formular online oder PDF): Baumart, Standort, Grund, Fotos, ggf. Nachweis der Krankheit.
- Frist einplanen: Je nach Satzung stehen der Behörde 2–8 Wochen zu. Nicht fällen, bevor der Bescheid da ist — die Genehmigungsfiktion („schweigen = Zustimmung") gilt nicht automatisch.
- Nebenbestimmungen lesen: Viele Genehmigungen verlangen Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen. Das kostet extra.
Was passiert ohne Genehmigung?
Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, riskiert:
- Bußgelder bis in den fünfstelligen Bereich (je nach Satz bis 50.000 € möglich),
- Ersatzpflanzungen oder finanziellen Ausgleich,
- Schadensersatz, wenn Dritte (Nachbarn, Behörden) Ansprüche geltend machen,
- versicherungsrechtliche Probleme — vorsätzlich widerrechtliche Schäden sind oft nicht gedeckt (Kapitel Versicherungen).
Umgekehrt gilt: Keine Genehmigung, weil keine nötig — dann dürfen Sie sofort. Nur weil ein Nachbar widerspricht, entsteht kein Verbot; das Kapitel Nachbarrecht erklärt, was Nachbarn wirklich verlangen können.