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G-02 Kapitel Recht & Behörden

Genehmigung zum Baumfällen: Wann Sie eine brauchen — und wann nicht

Lesezeit ≈ 10 Min.●Aktualisiert: Oktober 2026●Keine Rechtsberatung — Orientierungshilfe

Die kurze, für viele beruhigende Antwort: In den meisten Bundesländern dürfen Sie einen „normalen" Gartenbaum ohne jede Behörde fällen. Die Ausnahme: Ihr Baum ist „geschützt" — und ob er das ist, entscheidet nicht der Bund, sondern Ihre Stadt oder Gemeinde.

Das deutsche System in 3 Ebenen

  1. Bundesrecht (Naturschutz): Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schützt keine konkreten Gartenbäume, aber zwei Dinge: die Zeit (Schonfristen, s. u.) und Horst-/Brutstätten (§ 44). Unabhängig davon, wer den Baum besitzt.
  2. Landesrecht: Manche Bundesländer haben eigene Baumschutzverordnungen (bekannt v. a. die Stadtstaaten). In den meisten Flächenländern liegt Baumschutz bei den Kommunen.
  3. Kommunale Baumschutzsatzungen: Das ist der entscheidende Ort. Ihre Stadt legt fest, ab welchem Stammumfang ein Baum „geschützt" ist — üblich sind 60–80 cm Umfang, gemessen in 1 m Höhe. Manche Satzungen schützen auch Alleen, Straßenbäume oder ganze Gebiete.
Die 1-Meter-Regel (grob)

Messen Sie den Stammumfang in Brust- bzw. 1 m Höhe (einfaches Maßband). Unterhalb der örtlichen Schutzgrenze (meist 60–80 cm) gilt der Baum in den allermeisten Fällen als nicht geschützt — vorausgesetzt, Ihre Gemeinde hat nicht mehr geregelt. Eine 5-minütige Anfrage beim Umweltamt schafft Gewissheit.

Regeln in den Bundesländern

Die folgende Tabelle ordnet — ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Baumschutz ist fließend; Satzungen ändern sich. Verlässlich ist immer nur die aktuelle Satzung Ihrer Gemeinde.

Tabelle G-01 · Baumschutz nach Land (typische Lage)
BundeslandTypische RegelungPraxis-Hinweis
BerlinLandesweite Baumschutzverordnung: Laubbäume i. d. R. ab 60 cm Stammumfang (1 m Höhe) geschützt; Alleen- und Straßenbäume separatGenehmigung beim Grünflächenamt; Fällung oft nur mit Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung
HamburgLandesbaumschutzverordnung: geschützte Baumarten nach Katalog, je nach Lage und StärkeBaumfällanzeige/-genehmigung bei der Behörde für Umwelt und Klima
BremenLandesbaumschutzverordnung mit geschützten Bäumen nach KatalogStadtgrün Bremen fragen
NRWKein Landesschutz für Einzelbäume; sehr viele kommunale Baumschutzsatzungen, üblich 80 cm UmfangPflicht: Satzung der eigenen Stadt prüfen (z. B. Köln, Düsseldorf, Münster haben eigene)
Baden-WürttembergKommunale Satzungen, v. a. in Städten; dazu Landeswaldgesetz für WaldflächenIm Siedlungsbereich oft schutzfrei, im Außenbereich strenger
BayernKaum flächendeckender Baumschutz; nur einzelne kommunale SatzungenAber: Artenschutz & Waldrecht gelten überall
Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz, SaarlandÜberwiegend kommunale Satzungen, Landesnaturschutzgesetze als RahmenIm Zweifel Gemeinde/Umweltamt fragen
Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-VorpommernEher ländlich geprägt: Baumschutz selten, aber Wald-, Artenschutz- und Bauordnungsrecht zu beachtenAußenbereich & Wald: Forstamt einbinden

Stand Oktober 2026; Regelungen können sich ändern. Diese Tabelle ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.

Wann Bäume meist ausgenommen sind

Fast alle Baumschutzsatzungen haben Ausnahmen. Typisch:

  • Obstbäume (meist alle: Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume — oft ausgenommen vom Baumschutz, aber nicht vom Artenschutz),
  • krankhafte oder toten Bäume — Achtung: „krank" muss meist amtlich festgestellt sein, ein Baumarzt-Gutachten kann nötig sein,
  • gesetzlich stark wachsende Nadelgehölze wie Thuja, Fichte, Kiefer — je nach Satzung ausdrücklich nicht geschützt,
  • Gefahr im Verzug: akut drohende Gefahr berechtigt zur sofortigen Maßnahme (ausführlich im Kapitel Notfall) — dokumentieren Sie die Gefahr mit Fotos und Zeugen.

Zeitliche Schonfristen (§ 39 BNatSchG)

Vom 1. März bis 30. September gilt bundesweit: Hecken, lebende Zäune und Gebüsche dürfen nicht radikal „auf den Stock gesetzt" werden. Für Bäume heißt das in der Praxis: Radierale Rückschnitte und Fällungen mit Störung von Nist-, Brut- oder Wohnstätten sind tabu (§ 44 BNatSchG: geschützte Arten, z. B. Vögel, Fledermäuse, Siebenschläfer).

Ausnahme: schonender Formschnitt und Formschnitte zur Gesunderhaltung sind auch im Sommer erlaubt. Wer im Sommer fällen muss, braucht in der Regel eine naturschutzrechtliche Ausnahme — oder den Nachweis, dass kein Tier den Baum bewohnt.

Faustregel für den Termin

Laubbäume fällen: Oktober bis Februar. Nadelbäume (Fichte, Kiefer) ohnehin am besten im Winter. Damit sind Artenschutz und Holznutzung fast immer im grünen Bereich — Details im Kapitel Zeitpunkt & Saison.

Genehmigung beantragen: So geht's

  1. Zuständige Stelle finden: Umweltamt, Grünflächenamt oder Untere Naturschutzbehörde Ihrer Stadt/Gemeinde. Der Anruf beim Rathaus reicht als erster Schritt.
  2. Antrag stellen (meist Formular online oder PDF): Baumart, Standort, Grund, Fotos, ggf. Nachweis der Krankheit.
  3. Frist einplanen: Je nach Satzung stehen der Behörde 2–8 Wochen zu. Nicht fällen, bevor der Bescheid da ist — die Genehmigungsfiktion („schweigen = Zustimmung") gilt nicht automatisch.
  4. Nebenbestimmungen lesen: Viele Genehmigungen verlangen Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen. Das kostet extra.

Was passiert ohne Genehmigung?

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, riskiert:

  • Bußgelder bis in den fünfstelligen Bereich (je nach Satz bis 50.000 € möglich),
  • Ersatzpflanzungen oder finanziellen Ausgleich,
  • Schadensersatz, wenn Dritte (Nachbarn, Behörden) Ansprüche geltend machen,
  • versicherungsrechtliche Probleme — vorsätzlich widerrechtliche Schäden sind oft nicht gedeckt (Kapitel Versicherungen).

Umgekehrt gilt: Keine Genehmigung, weil keine nötig — dann dürfen Sie sofort. Nur weil ein Nachbar widerspricht, entsteht kein Verbot; das Kapitel Nachbarrecht erklärt, was Nachbarn wirklich verlangen können.